AGBs

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Auftragsbedingungen) der Top Logistik GmbH
Willy Graf Straße 14 | A-6330 Kufstein
Fassung vom 01.01.2008

I. GELTUNGSBEREICH

(1) Die Aufträge des Auftraggebers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftragnehmers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bestätigt. Sämtliche weiteren Vereinbarungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.
(3) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.
(4) Subsidiär zu den nachfolgenden Bestimmungen gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Güterverkehr (CMR) sowie die AÖSp. Es gilt erhöhtes Interesse gemäß CMR Art. 26 Pkt. 1.

II. PREISANGEBOTE

(1) Die im Angebot des Auftraggebers genannten Preise gelten als Fixpreise, unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten im Wesentlichen unverändert bleiben. Zuschläge werden nicht anerkannt.
(2) Sollten sich Be- und oder Entladeort ändern, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den geänderten Transportauftrag durchzuführen, der Frachtpreis wird dem entsprechend angemessen in der Höhe angepasst.
(3) Nachweisliche Stornierungen des Kunden entbinden den Auftraggeber von der Leistung von Ausfallskosten oder anderem Schadenersatz. Es gelten 24 Stunden standgeldfrei bei der Be- und Entladestelle vereinbart.

III. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungseingang zum Monatsultimo ohne Abzug zu leisten.
(2) Der Auftragnehmer kann mit keiner Forderung aufrechnen.

IV. VERSICHERUNG

(1) Es wird vorausgesetzt, dass CMR-Versicherung mit einer Höchsthaftungsgrenze von zumindest € 300.000,- inkl. Art. 29 durch den Auftragnehmer zu dessen Lasten gedeckt ist. Für Schäden aus fehlender Versicherungsdeckung haftet der Auftragnehmer. Über allfällige Änderungen ist der Auftraggeber sofort zu informieren.
(2) Über Aufforderung des Auftraggeber hat der Auftragnehmer den Versicherungsbestand unverzüglich, längstens binnen drei Tagen, nachzuweisen, widrigenfalls der Auftraggeber unabhängig vom Eintritt eines Schadens berechtigt ist, von der Rechnung einen Abzug von 4% vorzunehmen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt unbenommen.

V. RECHNUNG

Die Frachtrechnung wird nur dann anerkannt, wenn ihr der original quittierte CMR/KVO Frachtbrief unter Angabe der Tournummer beiliegt, bei Drittlandtransporten sind die Zolldokumente bzw. der Nachweis der ordentlichen Gestellung in Kopie beizuschließen. Barauslagen sind durch Belegkopie nachzuweisen.

VI. LADEMITTEL

(1) Europaletten sind bis auf Widerruf generell zu tauschen. Bei Nichttausch ist der Auftraggeber umgehend zu verständigen, um reagieren zu können. Einwendungen zu späterem Zeitpunkt können nicht anerkannt werden.
(2) Sofern Lademittel zum Versand kommen, ist der Frachtrechnung auch der original Lademittelschein beizulegen. Nachträglich beigebrachte Palettenscheine können nach Ablauf von 2 Monaten nicht akzeptiert werden.
(3) Für jede somit nicht nachweislich getauschte od. binnen 14 Tagen beigebrachte Palette werden EUR 15,00 verrechnet bzw. von der Frachtrechnung in Abzug gebracht (Aufrechnung).

VII. ZEITLICHE VERZÖGERUNGEN

(1) Sämtliche Termine sind Fixtermine, bei Verzögerungen oder anderen Abweichungen vom Vereinbarten ist der Auftraggeber umgehend zu verständigen.

VIII. WEITERE VEREINBARUNGEN

(1) Die Entladung der Ware darf nur an der im Frachtbrief angegebenen Empfänger-Adresse oder Anlieferadresse erfolgen. Änderungen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch den Auftraggeber vorgenommen werden. Wenn die Angaben im Frachtbrief von unserem Auftrag abweichen, muss dies vor Ausführung mit dem Auftraggeber abgestimmt werden. Sämtliche Begleitdokumente dürfen nur nach Vorgabe des Auftraggebers und nur gegen Bestätigung an Dritte herausgegeben werden.
(2) Stückzahlmäßige Übernahme ist vereinbart. Es besteht Bei- und Umladeverbot. Der Auftragnehmer haftet selbständig für Überladungen jeglicher Art und hält den Auftraggeber diesbezüglich schad- und klaglos.
(3) Der Auftrag darf nicht ohne Wissen und Einverständnis des Auftraggebers an Dritte weitergegeben werden, Speditionen ausgenommen.
(4) Es gilt als fix vereinbart, dass die Mitarbeiter, insbesondere die Fahrzeuglenker, des Auftragnehmers oder von ihm Beauftragter, über alle entsprechenden Bewilligungen, etwa nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz oder dem Fremdengesetz und auch sonst sämtliche relevanten gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften einhalten und auch gegenüber Dritten zutreffende Angaben machen, wo dies erforderlich ist. Trifft dies nicht zu, so ist der Auftraggeber sofort zu informieren und gilt der Auftrag als nicht erteilt. Für Schäden aus der Verletzung dieser Klausel, insbesondere auch gegenüber Dritten, haftet der Auftragnehmer direkt bzw. hält den Auftraggeber schad- und klaglos.
(5) Der Auftragnehmer von Gefahrenguttransporten haftet dafür, dass sein Personal entsprechend geschult ist und sich die Fahrzeuge im ordnungsgemäßen, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zustand befinden.
(6) Strenger Kundenschutz zu Gunsten des Auftraggebers und Neutralität gelten als vereinbart. Für Verletzungen des Kundenschutzes durch den Auftragnehmer gilt pro Verletzung eine schadensunabhängige Pönale in Höhe von je EUR 10.000,00 als vereinbart, welche von offenen Frachtrechnungen in Abzug gebracht werden kann. Die eigenmächtige Kontaktierung der Be- oder Entladestelle stellt ebenso eine Verletzung des Kundenschutzes dar. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens ist dem Auftraggeber vorbehalten.
(7) Wird keine eigene Vereinbarung über die dem Auftrag zu Grunde liegende LKW Type getroffen, so basieren Aufträge auf Durchführung mit so genannten „Planensattel 13,6 m“
(8)Für die Ausführung der Transporte dürfen nur Fahrer eingesetzt werden, die nach den gesetzlichen Bestimmungen der berührten Staaten, insbesondere den Bestimmungen über die Beschäftigung von Ausländern, zur Ausführung der Transporte berechtigt sind. Für Transporte von, nach, durch und innerhalb von Deutschland gilt: Wenn der Fahrer nicht Angehöriger eines EU-/EWR-Staates ist, muss er gemäß dem deutschen Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im gewerblichen Güterkraftverkehr in Deutschland eine Arbeitsgenehmigung im Original zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache bzw. eine amtliche Bescheinigung mit einer beglaubigten Übersetzung, dass für den Fahrer eine Genehmigung nicht erforderlich ist, mitführen.
(9) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Zolldokumente auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Gestellung von Ware an den EU Außengrenzen bzw. dem zuständigen Binnenzollamt ist vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen, dieser haftet für die ordnungsgemäße Gestellung und Abfertigung in vollem Umfange.
(10) Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass der Auftraggeber gegen sämtliche Forderungen des Auftragnehmers aufrechnen kann.

IX. OBLIEGENHEITEN VOR EINTRITT EINES SCHADENFALLES
Dem Auftragnehmer obliegt es,

(1) Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen (insbesondere Subunternehmer) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuwählen und zu überwachen, dafür zu sorgen, dass nur einwandfreie und für den jeweiligen Auftrag geeignete Fahrzeuge, Wechselbrücken/Container, Kräne, technische Einrichtungen (auch Seile, Gurte, Ketten o.ä.) und sonstiges Equipment verwendet werden, erforderliche Genehmigungen für die Auftragsdurchführung vorliegen und Auflagen von Behörden eingehalten werden. Laderäume sind besenrein und geruchsfrei zu halten, der Boden des Laderaumes muss mit einem Stapler befahrbar sein, Fahrzeuge ohne Holzboden werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung beladen.
(2) zu gewährleisten, dass der die Beförderung durchführende Fahrzeuglenker über eine gültige Lenkerberechtigung verfügt und die erforderliche körperliche und geistige Eignung besitzt. Der Fahrzeuglenker hat außerdem die Vorschriften für das Verhalten auf den Betriebsgeländen zu beachten, sollte er diese nicht kennen, hat er sie bei Einfahrt auf das Betriebsgelände selbständig zu verlangen.
(3) dafür Sorge zu tragen, dass beladene Kraftfahrzeuge bzw. Kraftfahrzüge bei jedem (wenngleich auch nur kurzfristigem) Abstellen ordnungsgemäß versperrt, zwei unabhängig voneinander funktionierende Diebstahlsicherungen in Betrieb genommen und in unbemannt abgestellten Fahrzeugen keine Frachtpapiere in dem Fahrzeug zurückgelassen werden.
(4) dafür Sorge zu tragen, dass beladene Kraftfahrzeuge samt Anhängern, Aufliegern, Wechselbrücken/Containern etc. während jeden Abstellens, insbesondere bei Wartezeiten oder Ruhepausen ordnungsgemäß bewacht und zur Nachtzeit (zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr), an Wochenenden und Feiertagen nur auf einem bewachten Parkplatz, Zollhof etc. oder einem gesicherten (umzäunten und ausreichen bewachten) Betriebsgelände abgestellt werden. Von der Einhaltung dieser Bestimmung ist der Auftragnehmer nur dann befreit, wenn trotz ordnungsgemäßer Transportroutenplanung keine der in diesem Punkt bezeichnete Abstellmöglichkeit vorhanden ist. Diesen Umstand hat der Auftragnehmer zu beweisen.
(5) sich davon zu überzeugen, dass von ihm mit der Beförderung beauftragte Subunternehmer über eine in Kraft befindliche, marktübliche Verkehrshaftungsversicherung nach CMR verfügen.
(6) seine Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen (insbesondere Subunternehmer), nachweislich schriftlich von der Verpflichtung der Einhaltung der Bestimmungen der Punkte (1) bis (5) in Kenntnis zu setzen und sich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes davon zu überzeugen, dass diese Bestimmungen gemäß (1) bis (5) auch eingehalten werden.

X OBLIEGENHEITEN IM SCHADENFALL
Der Auftragnehmer hat

(1) jeden Schadenfall oder gegen ihn erhobene Ersatzansprüche unverzüglich dem Auftraggeber und Versicherer schriftlich anzuzeigen.
(2) bei jedem Schaden, der voraussichtlich den Betrag von Euro 1.500,- übersteigt oder dessen Höhe nicht zuverlässig zu schätzen ist, unverzüglich den zuständigen Havarie-Kommissar, der ggf. vom Versicherer zu erfragen ist, mit der Schadensfeststellung zu beauftragen und seine Weisungen zu befolgen.
(3) jeden Verkehrsunfall, Feuerschaden, Raub, Einbruch- oder Diebstahlschaden unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen.
(4) für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, Weisungen des Auftraggebers einzuholen und diese zu befolgen, vollständig und wahrheitsgemäß Auskünfte zu erteilen und vom Versicherer benötigte Schadenanzeigen und Schadenunterlagen zu beschaffen und einzureichen.
(5) es zu unterlassen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einen Anspruch ganz, zum Teil oder vergleichsweise anzuerkennen, zu befriedigen oder abzutreten.
(6) Regressansprüche gegen Dritte zu wahren und die Reklamationsfristen zu beachten.

XI. BESONDERE OBLIEGENHEITEN FÜR KÜHLTRANSPORTE
(1) Der oder die Lenker haben unbedingt den Zustand des Gutes zu überprüfen und offensichtliche Mängel und Beanstandungen im Frachtbrief vor Antritt der Fahrt einzutragen. Dies insbesondere dann, wenn der LKW-Lenker Anlass zur Vermutung hat, dass das Gut bereits verdorben sein könnte, wenn nicht genügend vorgekühlt wurde, sowie wenn dem LKW-Lenker keine Gelegenheit gegeben wird, das Kühlgut auf seine Temperatur hin zu prüfen.
(2) Der LKW-Lenker hat darauf zu achten, dass die Kühltemperatur vom Absender in den Frachtbrief eingetragen und das Kühlthermostat von ihm auf die erforderliche Temperatur eingeschaltet werden muss. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass ein neues Temperaturschreiberblatt bzw. Temperaturwächter eingelegt ist.
(3) Wenn bei Übernahme ganz eindeutig Verderbschäden vorliegen, hat der LKW-Lenker die Übernahme der LKW-Ladung zu verweigern.
(4) Die Ware ist derart zu verladen, dass von allen Seiten Luft zur Ware gelangen und der Kühlstrom zirkulieren kann. Bei Feststellung eines Defektes des Kühlaggregates, welcher mit eigenen Bordmitteln nicht kurzfristig behoben werden kann, ist nach Maßgabe der rechtlichen und technischen Möglichkeiten in das nächste Kühlhaus zu fahren und die Ware einzulagern, oder die Ware in ein geeignetes Fahrzeug umzuladen.
(5) Bei einem eventuellen Schadenersatzanspruch seitens eines Auftraggebers des Auftraggebers hat der Auftragnehmer ein vorhandenes Temperaturschreiberblatt bzw. Temperaturwächter für den jeweiligen Transport den Unterlagen beizufügen.

XII. ANZUWENDENDES RECHT; ERFÜLLUNGSORT; GERICHTSSTAND

(1) Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers.
(2) Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses, das diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegt, oder für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftraggebers nach Wahl des Auftraggebers der Gerichtsstand des Auftragnehmers, der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen den Auftraggeber ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers. Als solcher wird Kufstein, unabhängig von der Höhe des Streitwerts, vereinbart.

XIII. KONVENTIONALSTRAFE

Für den Fall der nicht bzw. nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Transportauftrages verpflichtet sich der Auftragnehmer hinsichtlich der dem Auftraggeber dadurch entstehenden administrativen Tätigkeiten (Telefonate, Korrespondenz etc.) zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von € 100,00 pro Schadensfalls, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens davon unberührt bleibt. Der Auftraggeber wird ausdrücklich ermächtigt, auch mit derartigen Forderungen aufzurechnen.